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19. Februar 2025
Werbung in der Zahnmedizin: Fallstricke vermeiden und rechtssicher agieren
Im digitalen Zeitalter ist Werbung ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Zahnarztpraxis. Sie hilft dabei, neue Patienten zu gewinnen und die bestehende Patientenschaft zu binden. Allerdings ist das Werberecht im zahnärztlichen Bereich anspruchsvoll und es lauern viele rechtliche Hürden. Wer auf der sicheren Seite bleiben möchte, muss sich mit den gesetzlichen Regelungen vertraut machen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt, damit Ihre Werbemaßnahmen sowohl effektiv als auch rechtlich einwandfrei sind.
Sachlichkeit in der Werbung ist Pflicht
Im Bereich der Zahnmedizin ist es wichtig, in der Werbung nicht über das Ziel hinauszuschießen. Aussagen wie „führend in der Region“ oder „bahnbrechende Resultate“ wirken schnell überzogen und sind rechtlich problematisch. Solche Werbebotschaften können Erwartungen wecken, die möglicherweise nicht erfüllt werden können, und gelten daher als irreführend. Der Fokus sollte immer auf sachlichen und seriösen Informationen liegen, um den rechtlichen Rahmen nicht zu überschreiten.
Rabatte sinnvoll und rechtskonform gestalten
Preisanreize durch Rabatte sind ein effektives Mittel, um Aufmerksamkeit zu erregen. Allerdings müssen bei der Rabattgestaltung die Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eingehalten werden. Allgemeine Rabatte wie „15 % auf eine Professionelle Zahnreinigung (PZR)“ sind zulässig, während konkrete Festpreise, wie „PZR für 59 Euro“, oftmals rechtlich unzulässig sind. Hier ist es wichtig, die Details der GOZ genau zu beachten, um ungewollte Rechtsverstöße zu vermeiden.
Vorher-Nachher-Bilder: Erlaubt, aber mit Bedacht
Vorher-Nachher-Bilder sind ein starkes Werbemittel, um die Ergebnisse einer zahnmedizinischen Behandlung zu veranschaulichen. Doch auch hier gibt es klare rechtliche Vorgaben: Solche Bilder dürfen nicht übertrieben, abschreckend oder irreführend verwendet werden. Es ist zum Beispiel unzulässig, Bilder verschiedener Personen als Vergleich zu nutzen oder extreme Darstellungen zu zeigen, die Ängste schüren könnten. Bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinischen Hintergrund bleiben Vorher-Nachher-Bilder generell verboten.
Zahnarzttitel und Praxisnamen: Vorsicht bei der Wahl der Bezeichnungen
Bei der Nutzung von Fachzahnarzttiteln oder Praxisbezeichnungen ist besondere Sorgfalt gefragt. Patienten dürfen durch irreführende Titel nicht in die Irre geführt werden. Ein Zahnarzt mit einem Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie sollte beispielsweise nicht als „Spezialist für Implantologie“ auftreten, da dies suggerieren könnte, es handele sich um eine offizielle Facharztausbildung. Auch Begriffe wie „Klinik“ dürfen nur verwendet werden, wenn die Praxis über entsprechende Räumlichkeiten und medizinische Überwachungsmöglichkeiten verfügt.
Testimonials – Patientenstimmen richtig einsetzen
Patientenmeinungen und Erfahrungsberichte sind in der Werbung beliebt, müssen jedoch ebenfalls den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Authentische und ehrliche Erfahrungsberichte sind unproblematisch, solange sie den Tatsachen entsprechen und nicht irreführend sind. Kritisch wird es, wenn Aussagen veröffentlicht werden, die nicht von qualifizierten Personen stammen oder keine ausreichenden Informationen über den Verfasser enthalten.
Fazit:
Wer in der zahnärztlichen Werbung erfolgreich sein möchte, muss sich im rechtlichen Rahmen bewegen. Übertriebene Behauptungen, unzulässige Rabattaktionen oder irreführende Bildmaterialien können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Eine sorgfältige Planung und rechtliche Prüfung Ihrer Werbemaßnahmen sind daher unerlässlich.