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18. Dezember 2024
Zahnärztliche Werbung 2025: Was ist erlaubt?
Der Wettbewerb unter Zahnarztpraxen nimmt zu, und mit ihm wächst der Wunsch, sich durch gezielte Werbung zu positionieren. Doch was in anderen Branchen zum Alltag gehört, ist in der Zahnmedizin streng reguliert: Das Werberecht für Heilberufe verlangt Fingerspitzengefühl, Sachlichkeit – und klare rechtliche Kenntnis. Gerade im digitalen Raum sind Verstöße schnell passiert.
In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Werberegeln für Zahnärztinnen und Zahnärzte – und zeigen Ihnen, wie Sie auf sichere Weise sichtbar bleiben.
Werben ja – aber bitte ohne Übertreibung
Die gute Nachricht zuerst: Werbung ist Zahnärzten nicht mehr grundsätzlich verboten. Doch erlaubt ist nicht alles. Zentrale Bedingung: Ihre Aussagen müssen wahr, sachlich und nicht irreführend sein. Reißerische Superlative wie „die modernste Praxis der Stadt“, „bahnbrechende Ergebnisse“ oder „die beste Zahnästhetik Deutschlands“ sind problematisch, da sie subjektive Eindrücke vermitteln oder nicht nachweisbar sind.
Besser: Konzentrieren Sie sich auf objektive Fakten. Erklären Sie Ihre Behandlungsmethoden, zeigen Sie technische Innovationen oder betonen Sie, welche besonderen Services Sie bieten – sachlich, kompetent und ehrlich.
Preisaktionen & Rabatte: Was ist erlaubt?
Viele Praxen setzen gezielt Preisreize ein, um Aufmerksamkeit zu gewinnen – etwa mit Angeboten zur Professionellen Zahnreinigung oder Bleaching-Aktionen. Doch Vorsicht: Sobald Preise ins Spiel kommen, greifen besondere Regeln der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
🟢 Erlaubt: Zeitlich begrenzte Aktionsrabatte mit prozentualer Ermäßigung („10 % auf die PZR im März“), sofern sie transparent und nicht irreführend kommuniziert werden.
🔴 Kritisch: Konkrete Pauschalpreise wie „PZR für 59 €“ oder „Zahnreinigung zum Festpreis“ können gegen die GOZ verstoßen – vor allem, wenn sie suggerieren, dass eine individuelle Abrechnung nicht stattfindet.
Tipp: Wenn Sie mit Rabatten arbeiten, tun Sie das offen, klar befristet und mit dem Hinweis, dass die tatsächlichen Leistungen sich nach dem individuellen Befund richten.
Vorher-Nachher-Bilder: Grenzen des Zeigbaren
Insbesondere bei ästhetischen Behandlungen wirken Vorher-Nachher-Bilder stark – doch gerade hier gelten klare Grenzen. Im medizinischen Kontext (z. B. bei kieferorthopädischer Korrektur oder Implantaten) sind bildliche Ergebnisse zulässig – unter einer Bedingung: Sie dürfen nicht dramatisieren, verfälschen oder Ängste wecken.
Verboten bleiben Vorher-Nachher-Bilder bei rein kosmetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation. Auch der Einsatz von übermäßig bearbeiteten Fotos oder der Vergleich zweier unterschiedlicher Patienten ist nicht zulässig.
Fazit: Bildmaterial ist erlaubt, solange es dokumentarisch, authentisch und ehrlich ist – und dem Patientenwohl dient, nicht der Überzeugungskraft.
Achtung bei Berufsbezeichnungen und Spezialistentiteln
Wer sich auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert hat, möchte dies natürlich auch nach außen zeigen. Doch hier gibt es rechtlich geschützte Begriffe, die nur verwendet werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
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Die Bezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ ist geschützt und darf nur geführt werden, wenn die offizielle Weiterbildung absolviert wurde.
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Begriffe wie „Spezialist für Implantologie“ sind problematisch, wenn sie nicht auf eine anerkannte Fortbildung oder Zertifizierung zurückgehen – und können als irreführend eingestuft werden.
Auch bei Praxisnamen ist Sorgfalt gefragt: Die Bezeichnung „Klinik“ erfordert bestimmte bauliche, personelle und medizinische Standards. Wer diese nicht erfüllt, riskiert eine Abmahnung.
Patientenbewertungen & Testimonials: Glaubwürdig, aber nicht beliebig
Ob Google-Rezension oder Social Media: Positive Erfahrungsberichte von Patienten sind ein wertvoller Vertrauensfaktor. Doch auch hier gibt es Stolperfallen.
✅ Erlaubt: Authentische Bewertungen realer Patient:innen, die öffentlich oder in Social Media gepostet wurden und den Tatsachen entsprechen.
🚫 Verboten: Gekaufte Bewertungen, unechte Erfahrungsberichte oder Aussagen ohne belegbaren Hintergrund. Ebenso unzulässig sind manipulative Darstellungen à la „Mein Leben hat sich durch die Veneers vollkommen verändert.“
Hinweis: Wenn Sie Testimonials auf Ihrer Website oder im Wartezimmer verwenden möchten, holen Sie schriftlich das Einverständnis ein – inklusive Hinweis auf die Art der Veröffentlichung.
Checkliste: Werben ohne Reue
✅ Sachliche Darstellung der Leistungen
✅ Keine Übertreibungen oder Heilsversprechen
✅ Rabattaktionen nur im Rahmen der GOZ
✅ Keine irreführenden Berufsbezeichnungen
✅ Vorher-Nachher-Bilder nur im medizinischen Kontext
✅ Bewertungen & Patientenstimmen nur mit Einwilligung
✅ Social Media professionell & verantwortungsvoll nutzen
Fazit: Erfolgreich werben – aber bitte mit System
Wer als Zahnarztpraxis sichtbar sein will, braucht eine starke Kommunikationsstrategie. Doch die Grenzen zwischen geschicktem Marketing und rechtlich riskanter Werbung sind in der Zahnmedizin schmal. Der beste Weg: Werben Sie kompetent, ehrlich und patientenzentriert. So gewinnen Sie Vertrauen – und bleiben dabei rechtlich auf der sicheren Seite.
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